Statuten des Volleyballclub Embrach
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werden.
Name, Zweck und Stellung des Clubs
Der Volleyballclub Embrach (VBC Embrach) ist ein Verein im Sinne von
Artikel 60 ff. des ZGB mit Sitz in Embrach.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Er ist Mitglied des Schweizerischen Volleyballverbandes (SVBV) und des
Regionalen Volleyballverbandes Zürich (RVZ).
Der Verein bezweckt, seinen Mitgliedern das aktive Betreiben des
Volleyballsportes zu ermöglichen, die Geselligkeit unter den Mitgliedern zu
pflegen, sowie Interesse und Freude in der Bevölkerung zu wecken.
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern sowie
Junioren. Zu Ehrenmitgliedern können durch die Generalversammlung diejenigen
Mitglieder ernannt werden, die sich um den Club besonders verdient gemacht
haben.
Anmeldungen für die Aufnahme haben schriftlich an den Vorstand zu
erfolgen. �Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der
Aufnahmebeschluss ist dem Gesuchsteller schriftlich mitzuteilen unter
Beilage der Statuten.
Der �Übertritt von den Junioren zu den Aktiven erfolgt im 18. Lebensjahr
automatisch. �bertritte in eine andere Mitgliederkategorie unterliegen der
Genehmigung durch den Vorstand. Der �Übertritt von Aktiv- zum Passivmitglied
muss ebenfalls schriftlich an den Vorstand erfolgen.
Der Austritt aus dem Club erfolgt durch eine schriftliche
Austrittserklärung an den Vorstand jeweils auf das Ende eines
Geschäftsjahres. Die Ausnahme bilden Mitglieder unter 16 Jahren, welche die
Austrittserklärung auch mündlich an den Mannschaftsverantwortlichen richten
dürfen. Mitgliederbeiträge für das laufende Geschäftsjahr verfallen an den
Club bzw. noch nicht bezahlte Mitgliederbeiträge werden sofort gemahnt.
Mitglieder, welche der Einrichtung und den Zwecken des Clubs
entgegenwirken, oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen,
können aus dem Club ausgeschlossen werden. Dies geschieht nur auf Antrag des
Vorstandes an der Generalversammlung.
Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Nur Aktiv- und Ehrenmitglieder sind an der Generalversammlung
stimmberechtigt. Junioren und Passivmitglieder haben an der
Generalversammlung kein Stimmrecht.
Jedes Mitglied hat das Recht, schriftliche Anträge vor die
Generalversammlung zu bringen und Abstimmung darüber zu verlangen. Anträge,
die erst an der Generalversammlung unter "Verschiedenes" gestellt werden,
gelangen nur dann zur Behandlung, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten
Anwesenden dafür eintreten.
Der Besuch der Generalversammlung und weiterer vom Vorstand einberufener
Versammlungen ist für die Aktivmitglieder obligatorisch. Für
unentschuldigtes Fernbleiben wird eine vom Vorstand festzulegende Busse
erhoben. Entschuldigungen für Abwesenheit sind rechtzeitig an den
Präsidenten zu richten.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vorschriften und
Beschlüssen des
Clubs nachzuleben.
Organisation
Die Cluborgane sind:
- Generalversammlung (GV)
- Vorstand
- Rechnungsrevisoren
- weitere vom Vorstand bestellte Kommissionen
Die Generalversammlung:
- Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und besteht aus allen Aktivmitgliedern.
- Alljährlich bis spätestens Ende Mai findet die ordentliche Generalversammlung statt
- Ausserordentliche Generalversammlungen sind nach Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren eines
Fünftels der Mitglieder einzuberufen.
- Ehren- und Aktivmitglieder werden vom Vorstand schriftlich eingeladen. Die Generalversammlung muss im amtlichen Mitteilungsblatt des Embrachertales rechtzeitig publiziert werden.
Die statutarischen Traktanden sind:
- Appell
- Wahl der Stimmenzähler
- Protokoll der letzten GV
- Mutationen
- Jahresberichte
- Abnahme des Kassa- und Revisorenberichtes
- Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der
Ausgabenkompetenzen des Vorstandes
- Vornahme von Statutenänderungen, sowie Beschlüsse über
die Auflösung oder Umwandlung des Clubs
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Verschiedenes
- Die Generalversammlung ist beschlussfähig, sobald ein Drittel der Aktivmitglieder anwesend ist.
- Bei allen Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr. Die Stimme des
Präsidenten entscheidet bei Stimmengleichheit. Vorbehalten Ziff. 3.2, 7.1. 7.3.
- Anträge an die GV müssen spätestens 14 Tage vorher schriftlich an
den Vorstand eingereicht werden.
Der Vorstand:
- Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er verfügt über alle
Kompetenzen, ausgenommen diejenigen, welche der Generalversammlung
vorbehalten sind. Er wird durch die Generalversammlung für jeweils zwei
Jahre gewählt. Wiederwahl ist für alle Ämter zulässig. In den Vorstand
werden in der Regel Aktivmitglieder gewählt. In Ausnahmefällen darf
höchstens ein Passivmitglied ein Vorstandsamt bekleiden. In diesem Fall
ist das Passivmitglied stimmberechtigt.
- Der Vorstand besteht aus fünf Vereinsmitgliedern: - Präsident -
Vizepräsident -
Kassier - Sekretär - Technischer Leiter
- Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten. Er ist
beschlussfähig, wenn der Präsident oder der Vizepräsident und mindestens
die Hälfte der übrigen Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Präsidenten.
- Der Vorstand ist ermächtigt, für spezielle Aufgaben Kommissionen und
Funktionäre einzusetzen.
- Der Vorstand beschliesst die Anstellung von Trainern.
- Der Präsident sorgt für die Ausführung der gefassten Beschlüsse und
wacht darüber, dass die anderen Vorstandsmitglieder ihre Aufgabe richtig
erfüllen. Ferner leitet er die Versammlungen und Vorstandssitzungen und
führt gemeinsam mit dem Sekretär oder dem Kassier die rechtsverbindliche
Unterschrift für den Club. Er führt zudem die ihm vom Vorstand
zugewiesenen Kommissionen und vertritt den Club nach aussen.
- Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Abwesenheit
und führt die ihm vom Vorstand zugewiesenen Kommissionen.
- Der Kassier besorgt die Buchführung und den gesamten Geldverkehr.
Zusätzlich ist er für die ihm vom Vorstand zugewiesenen Kommissionen
verantwortlich.
- Der Sekretär erledigt die Korrespondenz des Clubs. An sämtlichen
Versammlungen und Vorstandssitzungen führt er das Protokoll und ist
zudem für die ihm vom Vorstand zugewiesenen Kommissionen verantwortlich.
- Der Technische Leiter ist im Auftrage des Vorstandes für den
Spielbetrieb verantwortlich. Ausgenommen sind Mannschaftsaufstellungen,
die ausschliesslich Sache der Trainer sind. Der Technische Leiter ist
verpflichtet, über stattgefundene Wettspiele und Trainings dem Vorstand
regelmässig zu berichten. Zusätzlich führt er die ihm vom Vorstand
zugewiesenen Kommissionen.
- Der Austritt aus dem Vorstand kann nur auf Ende des Geschäftsjahres
und nach mindestens zwei jähriger Tätigkeit erfolgen. Austritte in der
Mitte der jeweiligen Amtszeit, nach Wiederwahl, sind nur aus sehr
zwingenden Gründen möglich.
Die Rechnungsrevisoren:
- Die Generalversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei
Rechnungsrevisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die
Revisoren können nicht ununterbrochen wiedergewählt werden.
- Sie haben die Jahresrechnung zu prüfen und der GV einen
schriftlichen Bericht zu erstatten, sowie einen Antrag auf
Genehmigung oder Ablehnung der Jahresrechnung zu stellen. Sie sind
berechtigt, beim Kassier jederzeit einen Kassasturz vorzunehmen.
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Mai bis zum 30. April des folgenden Jahres.
Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur das
Clubvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Unfallversicherung
Die Unfallversicherung ist Sache der Mitglieder. Der VBC Embrach besitzt
keine Unfallversicherung und kann bei Unfällen nicht haftbar gemacht werden.
Der Club ist verpflichtet, seine Mitglieder darauf aufmerksam zu machen,
dass sie sich selbst gegen Unfälle in Training oder Spiel versichern müssen.
Schlussbestimmungen
Statutenänderungen können nur von einer Generalversammlung mit zwei
Drittel der Stimmen beschlossen werden.
Der Club kann nur durch die Generalversammlung und mit zwei Dritteln der
Stimmen aller Mitglieder aufgelöst werden.
Im Falle einer Auflösung des Clubs muss das Clubvermögen einer
gemeinnützigen Institution zugeführt werden. Diese wird mit zwei Dritteln
der Stimmen von der Generalversammlung beschlossen.