Vereinsstatuten

 

 

 

 

 

 

 

Vereinsstatuten

 

„Volleyballclub Embrach“

 

 

 

 

 

Genehmigt durch die Generalversammlung

 

vom 17. Juni 2019

 

 

 

1      Zweck und Stellung des Clubs

 

Der „Volleyballclub Embrach“ (VBC Embrach) ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz in Embrach.

 

Der Verein bezweckt seinen Mitgliedern das aktive Betreiben des Volleyballsportes zu ermöglichen, die Geselligkeit unter den Mitgliedern zu pflegen sowie Interesse und Freude in der Bevölkerung zu wecken.

 

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

Er ist Mitglied des Regionalen Volleyballverbandes Zürich, welcher Swiss Volley untersteht.

 

2      Begriffe

 

Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

 

Schriftlich: Wird in den Statuten der Begriff „schriftlich“ verwendet, schliesst dies die Kommunikation über elektronische Medien mit ein.

 

Club/Verein: Diese Begriffe werden synonym verwendet.

 

3      Vereinsjahr

 

Das Vereinsjahr beginnt am 16. Mai und endet am 15. Mai des Folgejahres

 

4      Mitgliedschaft

 

4.1      Die Mitglieder

 

Der Verein besteht aus folgenden Mitgliederkategorien:

 

-       Aktivmitglieder

 

-       Passivmitglieder

 

-       Ehrenmitgliedern sowie

 

-       Junioren.

 

·         Aktivmitglieder

 

Aktivmitglieder sind natürliche Personen, welche Trainings besuchen und/oder am Spielbetrieb des Vereins teilnehmen.

 

Aktivmitglieder haben Stimm- und Wahlrecht.
Aktivmitglieder haben das Recht schriftliche Anträge vor die Generalversammlung zu bringen und Abstimmung darüber zu verlangen.

 

·         Ehrenmitglieder

 

Zu Ehrenmitgliedern können durch die Generalversammlung diejenigen Mitglieder ernannt werden, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben.

 

Ehrenmitglieder haben Stimm- und Wahlrecht.
Ehrenmitglieder haben das Recht schriftliche Anträge vor die Generalversammlung zu bringen und Abstimmung darüber zu verlangen.

 

·         Passivmitglieder

 

Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.

 

Passivmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.

 

·         Junioren

 

Als Junioren gelten natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen und im aktuellen Vereinsjahr das 18. Altersjahr nicht vollenden.

 

Junioren haben kein Stimm- und Wahlrecht.

 

4.2      Ein- und Austritt

 

Interessierte können dem Verein jederzeit unter Zustimmung durch den Vorstand beitreten. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Altersjahr benötigen zum Beitritt die schriftliche Einwilligung eines Elternteils bzw. des gesetzlichen Vertreters.

 

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Aufnahme­be­schluss ist dem Gesuchsteller schriftlich mitzuteilen. Er soll auf die Statuten hin­ge­wiesen werden.

 

Der Übertritt von den Junioren zu den Aktiven erfolgt mit dem 18. Geburtstag automatisch.

 

Der Übertritt von Aktiv- zum Passivmitglied muss schriftlich an den Vorstand er­folgen.

 

Der Austritt aus dem Club erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand.

 

Die Ausnahme bilden Mitglieder unter 16 Jahren welche die Austrittserklärung auch mündlich an den Mannschaftsverantwortlichen richten dürfen.

 

Mitgliederbeiträge für das laufende Geschäftsjahr verfallen an den Club bzw. noch nicht bezahlte Mitgliederbeiträge werden sofort gemahnt.

 

Mitglieder, welche der Einrichtung und den Zwecken des Clubs entgegenwirken, können aus dem Club ausge­schlossen werden. Dies geschieht für Aktiv- und Ehrenmitglieder nur auf Antrag des Vorstandes an der Generalversammlung, für andere Mitglieder durch den Vorstand. Mitglieder, welche ihren Mitgliederbeitrag nach Ablauf einer Mahnfrist nicht bezahlt haben, werden formlos durch den Vorstand ausgeschlossen.

 

4.3      Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Nur Aktiv- und Ehrenmitglieder sind an der Generalversammlung stimm- und wahl­berechtigt. Junioren und Passivmitglieder haben an der Generalversammlung kein Stimm- und Wahlrecht.

 

Der Besuch der Generalversammlung und weiterer vom Vorstand einberufener Ver­sammlungen ist für die Aktivmitglieder obligatorisch. Für unentschuldigtes Fern­blei­ben wird eine vom Vorstand festzulegende Busse erhoben. Entschuldigungen für Ab­wesenheit sind rechtzeitig an den Präsidenten zu richten.

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet den Vorschriften und Beschlüssen des Clubs nach­zuleben.

 

5      Organisation

 

 Die Cluborgane sind:

 

1.    Die Generalversammlung

 

2.    Der Vorstand

 

3.    Die Rechnungsrevisoren

 

4.    Weitere vom Vorstand bestellte Kommissionen

 

5.1      Die Generalversammlung

 

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und besteht aus allen Aktivmitgliedern. Sie hat jährlich bis spätestens Ende Juni stattzufinden. Ehren-,  Aktiv- und Passivmitglieder werden vom Vorstand schriftlich, resp. Via eMail eingeladen.

 

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand oder auf schrift­liches Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden. Sie muss mindestens 14 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden und Anträge einbe­rufen werden.

 

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

Anträge an die GV müssen spätestens 20 Tage vorher schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.

 

Die statutarischen Traktanden sind

 

·         Wahl der Stimmenzähler

 

·         Protokoll der letzten GV

 

·         Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern

 

·         Abnahme des Kassa- und Revisorenberichtes

 

·         Entlastung des Vorstands

 

·         Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der Ausgabenkompetenzen des Vor­standes

 

·         Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren

 

·         Vornahme von Statutenänderungen sowie Beschlüsse über die Auflösung oder Umwandlung des Clubs

 

·         Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

 

·         Verschiedenes

 

Bei allen Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der gültigen, abgegebenen Stimmen. Die Stimme des Präsidenten entscheidet bei Stimmengleichheit.

 

Anträge, die erst an der Generalversammlung unter "Verschiedenes" gestellt werden, gelangen nur dann zur Behandlung, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten An­wesenden dafür eintreten.

 

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen. Dieses wird an der nächsten GV aufgelegt.

 

5.2      Der Vorstand

 

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins.

 

Er verfügt über alle Kompetenzen, ausgenommen denjenigen, welche der General­versammlung vorbehalten sind.

 

Der Vorstand besteht normalerweise aus fünf Personen: Präsident - Vizepräsident - Kassier - Sekretär - Technischer Leiter.

 

Um die Kontinuität in der Vorstandarbeit zu sichern oder in speziellen Situationen kann der Vorstand durch die Generalversammlung eine weitere Person in den Vor­stand wählen lassen.

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Generalversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist für alle Ämter zulässig. Eine Ersatzwahl gilt bis zum Ende der Amtszeit des ersetzten Vorstandsmitglieds.

 

In den Vorstand werden in der Regel Aktivmitglieder gewählt.  

 

Bekleiden andere Personen als Aktivmitglieder ein Vorstandsamt, sind diese stimm­berechtigt.

 

Der Austritt aus dem Vorstand erfolgt in der Regel nach der GV und nach mindestens zweijähriger Tätigkeit.

 

Austritte während der jeweiligen Amtszeit sind nur aus sehr zwingenden Gründen möglich. In diesem Fall kann der Vorstand einen Ersatz ernennen (Kooptation).

 

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten. Er ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder der Vizepräsident und mindestens die Hälfte der übrigen Vor­­stands­mitglieder anwesend sind.

 

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschluss­fassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

 

Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

 

Der Vorstand ist ermächtigt für spezielle Aufgaben Kommissionen und Funktionäre einzusetzen. Der Vorstand beschliesst die Ernennung der Trainer.

 

Der Präsident sorgt für die Ausführung der gefassten Beschlüsse und wacht darüber, dass die anderen Vorstandsmitglieder ihre Aufgabe richtig erfüllen. Ferner leitet er die Versammlungen und Vorstandssitzungen und führt gemeinsam mit dem Sekretär oder dem Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift für den Club.

 

Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Abwesenheit und führt die ihm vom Vorstand zugewiesenen Kommissionen.

 

Der Kassier besorgt die Buchführung und den gesamten Geldverkehr. Zusätzlich ist er für die ihm vom Vorstand zugewiesenen Kommissionen verantwortlich.

 

Der Sekretär erledigt die Korrespondenz des Clubs. An sämtlichen Versammlungen und Vorstandssitzungen führt er das Protokoll und ist zudem für die ihm vom Vor­stand zugewiesenen Kommissionen verantwortlich.

 

Der Technische Leiter ist im Auftrage des Vorstandes für den Spielbetrieb verantwortlich. Ausgenommen sind Mannschaftsaufstellungen, die ausschliesslich Sache der Trainer sind. Zusätzlich führt er die ihm vom Vorstand zugewiesenen Kommissionen.

 

5.3      Die Rechnungsrevisoren

 

Die Generalversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer ist auf maximal drei Amtsperioden beschränkt.

 

Sie haben die Jahresrechnung zu prüfen und der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten sowie einen Antrag auf Genehmigung oder Ablehnung der Jahresrechnung und über die Entlastung des Vorstands zu stellen.

 

Sie sind berechtigt beim Kassier jederzeit Einsicht in die Buchhaltung zu erhalten und eine provisorische Erfolgsrechnung und Bilanz zu verlangen.

 

6      Haftung

 

Über die Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur das Clubvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

7      Unfallversicherung

 

Die Unfallversicherung ist Sache der Mitglieder. Der VBC Embrach besitzt keine Unfallversicherung und kann bei Unfällen nicht haftbar gemacht werden.

 

8      Schlussbestimmungen

 

Statutenänderungen können nur von einer Generalversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

 

Der Club kann nur durch die Generalversammlung und mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten aufgelöst werden.

 

Im Falle einer Auflösung des Clubs muss das Clubvermögen einer gemeinnützigen Institution zugeführt werden. Diese wird mit einfachem Mehr der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen.

 

9      Inkrafttreten

 

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 17. Juni 2019 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

 

 

 

Datum, Ort Embrach, 28.8.2019

 

 

 

Der Präsident:                                                   Die Protokollführerin:

 

Stephan Eder                                                    Sabrina Hack